Fortbildungspflicht

Inhalte der Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 SGB V

Fortbildungspunkte für Heilmittelerbringer.

Die neue Fortbildungsverpflichtung

Eine Fortbildungspflicht ist am 01.01.2007 verbindlich eingeführt worden.
Für alle vor dem 1. Januar 2008 Zugelassenen bzw. tätigen fachlichen Leiter im Heilmittelbereich beginnt der Betrachtungszeitraum an diesem Tag. Mit der Zulassung oder der Aufnahme der Tätigkeit als fachlicher Leiter nach dem 01. Januar 2008 beginnt der Betrachtungszeitraum mit der Erteilung der Zulassung bzw. mit dem Beginn der Leitungstätigkeit.

Sie gilt z.Z. für zugelassene/fachliche Leiter und umfasst 60 Fortbildungspunkte (FP) in 4 Jahren, wovon möglichst 15 Punkte jährlich erbracht werden sollen. Pro Fortbildungstag werden maximal 10 Punkte anerkannt. Eine Unterrichtseinheit (UE) a´45 Minuten ergibt einen Fortbildungspunkt.

 

Unabhängig davon müssen sich freie/angestellte Mitarbeiter, wie bereits jetzt schon, weiterhin alle zwei Jahre gemäß den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen § 125 Abs. 1 SGB V über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene:

  • Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände e.V. (BHV), Köln
  • Deutscher Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung Schlaffhorst Andersen e.V. (dba), Hamburg
  • Deutscher Bundesverband der akademischen Sprachtherapeuten e.V. (dbs), Moers.

fortbilden.

Jedoch müssen diese geforderten externen Fortbildungen zukünftig auch den Standards der anerkennungsfähigen Veranstaltungen nach dem Fortbildungskonzept entsprechen, ohne dass eine Sammlung von Punkten erforderlich ist.

Die Vergabe von Fortbildungspunkten erfolgt vorbehaltlich einer vertraglichen Umsetzung der Fortbildungsverpflichtung in den Rahmenverträgen nach §125 Abs.2 SGB V. Für nahezu alle unsere Kurse werden Fortbildungspunkte vergeben.